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   VGH Bayern, 16.04.1998 - 23 N 94.546   

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VGH Bayern, 16.04.1998 - 23 N 94.546 (https://dejure.org/1998,47223)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.04.1998 - 23 N 94.546 (https://dejure.org/1998,47223)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. April 1998 - 23 N 94.546 (https://dejure.org/1998,47223)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG München, 04.12.2014 - M 10 K 14.1482

    Abwasserbeseitigungseinrichtung, Entwässerungssatzung, Neues Satzungsrecht,

    Die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Veranlagung der klägerischen Grundstücke zu Beiträgen für die Herstellung der Entwässerungsanlage durch die Beklagte auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom ... Dezember 2009 verstößt gegen den aus dem Rechtsstaatprinzip abgeleiteten Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, der es verbietet, einmal entstandene Beitragsschulden nachträglich zu verändern (BayVGH, U.v. 16.4.1998 - 23 N 94.546 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Von den Einschränkungen des Art. 21 Abs. 2 GO in der Vorgängerfassung vom 21. November 1985 (GVBl S. 677), nach der eine getrennte Behandlung mehrere Einrichtungen nur zulässig war, wenn die Gemeinde dies im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten für sachgerecht hielt, ist der Gesetzgeber bewusst abgerückt (BayVGH, U.v. 16.4.1998 - 23 N 94.546 - juris Rn. 22; Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Stand: Januar 2012, Teil IV, Frage 9 Nr. 1.1 m.w.N.).

    Entscheidet sich die Gemeinde für eine Getrenntbehandlung, muss dies in den Satzungen eindeutig zum Ausdruck kommen; in diesem Fall muss ein entsprechender Willensbildungsvorgang beim Satzungsgeber nach außen manifestiert werden (BayVGH, U.v. 16.4.1998 a.a.O. Rn. 24; Thimet a.a.O. Nr. 1.5 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 BV 15.1025

    Herstellungsbeiträge für die Entwässerungsanlage

    Die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Veranlagung der klägerischen Grundstücke zu Beiträgen für die Herstellung der Entwässerungsanlage durch die Beklagte auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 17. Dezember 2009 verstoße gegen den aus dem Rechtsstaatprinzip abgeleiteten Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, der es verbiete, einmal entstandene Beitragsschulden nachträglich zu verändern (BayVGH, U.v. 16.4.1998 - 23 N 94.546 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 25.03.2008 - AN 1 K 07.00626

    Nichtigkeit einer Beitragssatzung wegen unzulässiger Kostenüberdeckung

    In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass es einen sachlichen Grund für die Schaffung einer eigenständigen Entwässerungseinrichtung darstellt, wenn eine Getrenntbehandlung beim späteren Hinzukommen einer selbständigen Anlage, z. B. in einem bisher nicht erschlossenen Ortsteil, vorgenommen wird (Urteil vom 16.4.1998 - 23 N 94.546, GK 1999 Nr. 139; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Erl. 4.2.1.5).

    Die durch die Erbringung von Eigenleistungen in diesem Ortsteil bedingten, im Vergleich zum "Hauptort" unterschiedlichen Finanzierungsverhältnisse stellen einen weiteren, sachlichen Grund für eine rechtliche Getrenntbehandlung der Entwässerungseinrichtung im Ortsteil ... dar (BayVGH, Urteil vom 16.4.1998, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 02.05.2012 - 20 ZB 11.2848

    Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung

    Hierbei handelt es sich auch nicht um eine Veränderung der bereits für die Anlage der Gemeinde ... entstandenen Beitragsschuld, deren Veränderung nach Meinung des Klägers nach dem Urteil vom 16. April 1998 Az. 23 N 94.546 unzulässig wäre.
  • VG Würzburg, 17.10.2018 - W 2 K 18.25

    Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheids

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar sei, das Benutzungsverhältnis einzelner Anlagen in einer Stammsatzung zu regeln, die Abgaben für jede Anlage gleichwohl in eigenen Beitrags- und Gebührensatzungen festzulegen (vgl. BayVGH, U.v. 16.4.1998 - 23 N 94.546 - GK 1999, R. 139).
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